Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) – Strafbarkeit, Unterschiede zum Diebstahl und Verteidigungsstrategien
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB ist ein Straftatbestand, der in der Praxis häufig unterschätzt wird – gerade weil Betroffene oft sagen: „Ich wollte es doch nur kurz nutzen“ oder „Ich bringe es ja zurück“. Genau dieser „kurze Gebrauch“ ist jedoch der Kern des Tatbestands. Wer ohne Erlaubnis ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad in Gebrauch nimmt, kann sich strafbar machen – auch ohne Diebstahlsabsicht. Für die Strafverteidigung ist § 248b StGB besonders spannend, weil die Abgrenzung zu Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder auch Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in der Praxis
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) – Strafverteidiger München
Einführung: Warum der Vorwurf „Handeltreiben in nicht geringer Menge“ so gravierend ist Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) zählt zu den schwersten Vorwürfen im Drogenstrafrecht. Bereits die Schwelle „nicht geringe Menge“ macht aus einer sonst häufig mit Bewährungsstrafe geahndeten Betäubungsmitteldeliktslage ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Je nach konkreter Ausgestaltung – etwa bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG) oder bandenmäßiges Vorgehen (§ 30 BtMG) – steigen die Strafrahmen erheblich, teilweise auf Mindeststrafen von zwei oder sogar fünf Jahren. In München werden derartige Verfahren häufig durch Staatsanwaltschaft München I/II, das Bayerische Landeskriminalamt, die
Betrug (§ 263 StGB) – Strafverteidiger in München: Strafen, Verteidigungsstrategien und was Sie jetzt tun sollten
Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist einer der häufigsten Vorwürfe in Ermittlungsverfahren – von Online-Käufen über eBay/kleinanzeigen bis hin zu komplexen Wirtschaftssachverhalten. Betrug setzt voraus: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine vermögensmindernde Verfügung des Getäuschten und einen daraus resultierenden Vermögensschaden. Hinzukommen muss Vorsatz und die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Typische Missverständnisse: Nicht jede Vertragsverletzung ist Betrug. Strafbar ist nicht „schlechter Service“, sondern das täuschende Erwecken eines falschen Eindrucks, um eine Zahlung oder Leistung zu erhalten. Auch Schweigen kann täuschen, wenn eine Aufklärungspflicht