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Februar 2026

Sportwettenbetrug nach § 265c StGB – worum geht es? Der Straftatbestand Sportwettenbetrug (§ 265c StGB) ist vergleichsweise neu und wird in der Praxis oft erst verstanden, wenn bereits eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Kontosperrung vorliegt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Manipulationsrisiken im Profisport und auf die wirtschaftliche Bedeutung von öffentlichen Sportwetten. Im Kern geht es um „gekaufte“ sportliche Entscheidungen (z. B. absichtlich schlechtere Leistung, gezielte Fehlentscheidung, taktisches Unterlassen), die dazu dienen, aus Sportwetten einen Vermögensvorteil zu ziehen. Betroffen sind nicht nur „Stars“: Ermittlungen richten sich häufig gegen Spieler in unteren Ligen, Trainerteams, Schiedsrichter sowie Personen aus dem Umfeld (Berater, Wettspieler,

Wer „nur kurz“ Geld von Dritten einsammelt, Zinsen verspricht oder Rückzahlungen organisiert, landet im Wirtschaftsstrafrecht oft schneller als gedacht. Ein zentraler, in Kanzlei-Blogs dennoch vergleichsweise selten ausführlich behandelter Straftatbestand ist § 54 Kreditwesengesetz (KWG): die Strafbarkeit wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis. In München sehen wir solche Vorwürfe regelmäßig in Konstellationen rund um Start-ups, Immobilienprojekte, Darlehensmodelle, „Family-&-Friends“-Finanzierungen, Crowdinvesting und zunehmend Krypto-/Token-Strukturen. Der Tatbestand ist juristisch anspruchsvoll, weil er an Begriffe aus dem Aufsichtsrecht anknüpft und die Abgrenzung zum „erlaubnisfreien“ Handeln detailreich ist. Genau deshalb können Entscheidungen in der Frühphase (Aussage, Unterlagenherausgabe, Kommunikation mit BaFin/Polizei/Staatsanwaltschaft) später

Worum geht es bei § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen)? § 298 StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe – umgangssprachlich oft als „Bid Rigging“ oder „Submissionsabsprachen“ bezeichnet. Gemeint sind Absprachen zwischen Bewerbern/Bietern, die das Ergebnis einer Ausschreibung manipulieren sollen, damit ein bestimmter Anbieter den Zuschlag erhält. Der Straftatbestand ist besonders relevant in Bau- und Lieferketten, im Facility-Management, im IT- und Dienstleistungsbereich sowie überall dort, wo öffentliche oder private Auftraggeber ausschreiben. Für Betroffene ist § 298 StGB tückisch, weil schon die Absprache selbst strafbar sein kann – nicht erst ein nachweisbarer Vermögensschaden. Ermittlungen laufen häufig verdeckt an und eskalieren dann

§ 108e StGB kurz erklärt: Worum geht es bei „Mandatsträger-Bestechung“? Wer nach „Bestechung Abgeordneter strafbar“, „§ 108e StGB“ oder „Mandatsträger Vorteilsannahme“ sucht, hat meist einen konkreten Verdacht: Es soll ein Vorteil geflossen sein, damit ein Politiker oder Mandatsträger in einer bestimmten Weise handelt. § 108e StGB erfasst die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern – also Korruption im Umfeld parlamentarischer Entscheidungen und Mandatsausübung. Der Tatbestand ist in der Praxis komplex, weil die Strafbarkeit stark an die Ausübung des Mandats anknüpft und Abgrenzungen zu erlaubter Lobbyarbeit, Spenden oder Nebentätigkeiten entscheidend sein können. In Ermittlungen stehen oft Kommunikationsverläufe, Zuwendungen, Sponsoring, Beratungsverträge oder Einladungen im Fokus. Gerade am Anfang eines

Die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist ein eher „exotischer“ Straftatbestand – in der Praxis aber hochrelevant, weil es häufig um Notare, Zulassungsstellen, Register, Urkunden und amtliche Erklärungen geht. Wer etwa einem Amtsträger oder Notar bewusst falsche Tatsachen liefert, damit diese in einer öffentlichen Urkunde oder einem öffentlichen Register als „amtlich bestätigt“ erscheinen, kann sich strafbar machen. Für Betroffene ist das Risiko besonders tückisch: Viele glauben, sie hätten „nur etwas erzählt“ oder „nur ein Formular ausgefüllt“ – tatsächlich kann daraus ein Strafverfahren werden. In München sehen wir solche Konstellationen z.B. bei Kfz-Zulassungen, Aufenthalts- und Meldeangelegenheiten, Handelsregister-Themen, Immobilienkaufverträgen oder bei bestimmten

Wer als Unternehmer, Bauunternehmer, Handwerker, Geschäftsführer oder Vertriebsleiter an Ausschreibungen teilnimmt, stößt schnell auf den Begriff „Submissionsabsprachen“. Gemeint sind unzulässige Abreden zwischen Bietern – etwa, wer „dran ist“, wer nur „Alibi-Angebote“ abgibt oder wie Preise koordiniert werden. Genau hierfür enthält das Strafgesetzbuch einen eigenen, oft unterschätzten Straftatbestand: § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen). In der Praxis führen schon früh getroffene – manchmal vermeintlich harmlose – Absprachen zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ermittlungen durch spezialisierte Staatsanwaltschaften, auch im Raum München. Der Beitrag erklärt, wann § 298 StGB erfüllt ist, welche typischen Konstellationen relevant sind (Bau, IT, Dienstleistungen, öffentliche Vergabe), welche Rechte Beschuldigte haben

Worum geht es bei Marktmanipulation nach deutschem Strafrecht? Der Straftatbestand der Marktmanipulation ist in Deutschland vor allem in § 119 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt und baut inhaltlich auf der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR), insbesondere Art. 12 und Art. 15 MAR, auf. Vereinfacht geht es darum, dass durch bestimmte Handlungen falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments gesetzt oder der Preis auf ein unnatürliches Niveau gebracht wird. Das Thema betrifft längst nicht nur „große Banken“ – auch Privatanleger, Daytrader, Influencer oder Personen in WhatsApp-/Telegram-Gruppen können ins Visier geraten. Ermittlungen beginnen häufig mit Auffälligkeiten bei Handelsmustern, Meldungen von Handelsüberwachungsstellen oder Hinweisen an

Wer bei der Polizei eine erfundene Straftat meldet oder Beweise „produziert“, um einen Verdacht zu lenken, kann sich selbst strafbar machen – auch dann, wenn eigentlich „nur“ eine Versicherung zahlen soll oder man in einer Stresssituation die Kontrolle verliert. Der Tatbestand § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) ist in der Praxis heikel, weil er oft im Umfeld anderer Verfahren auftaucht: nach einem angeblichen Raub, nach einem inszenierten Einbruch, im Streit nach einer Feier oder wenn ein Handy „aus Versehen“ als gestohlen gemeldet wird. Hinzu kommt, dass Ermittlungen schnell Eigendynamik entwickeln: Zeugen werden befragt, Handydaten gesichert, Videoaufnahmen ausgewertet, Versicherungen stellen Rückfragen

Geldwäsche ist längst nicht mehr nur „Koffer voller Bargeld“. In der Praxis geraten auch seriöse Privatpersonen, Unternehmer, Selbständige und Angestellte in Ermittlungsverfahren, weil Überweisungen „komisch aussehen“, Krypto-Transaktionen nicht erklärt werden können oder ein Konto „nur mal kurz“ für Dritte benutzt wurde. § 261 StGB ist dabei einer der komplexesten Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht: Er knüpft an Vortaten an, arbeitet mit unbestimmten Rechtsbegriffen und führt häufig zu schnellen Maßnahmen wie Kontopfändung, Vermögensarrest oder Durchsuchung. Wer in München oder bundesweit mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert wird, sollte sehr früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – kleine Fehler bei Einlassung, Dokumentation oder Herausgabe von

Das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels nach § 284 StGB ist ein Straftatbestand, der in der Praxis häufig unterschätzt wird – gerade weil viele Beteiligte das Thema zunächst als „Gewerberecht“ oder „Lizenzfrage“ einordnen. Tatsächlich kann schon die Organisation, Bewerbung oder Bereitstellung eines (vermeintlich harmlosen) Glücksspiels strafrechtliche Ermittlungen auslösen. In München sehen wir solche Verfahren u.a. im Umfeld von Bars, Shisha-Lounges, Vereinsräumen, privaten Poker-Runden mit Buy-in, Online-Angeboten, Gewinnspiel-Mechaniken mit Einsatz oder bei „Unterhaltungsautomaten“, die rechtlich als Glücksspiel eingestuft werden können. Der Vorwurf trifft dabei nicht nur „große Anbieter“, sondern oft auch Privatpersonen, Geschäftsführer, Filialleiter oder Veranstalter von Events. Info-Box: Worum geht es bei