Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG): Strafbarkeit, BaFin-Ermittlungen und Verteidigungsstrategien
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, braucht in vielen Fällen eine Erlaubnis der BaFin. Was in der Praxis oft wie „nur ein Startup“, „nur ein Treuhandmodell“ oder „nur Krypto/Payments“ aussieht, kann strafrechtlich schnell als unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften eingeordnet werden. Der zentrale Straftatbestand steht nicht im StGB, sondern im Kreditwesengesetz (KWG): § 54 KWG. Gerade weil es um technische Geschäftsmodelle, Vertragskonstruktionen und regulatorische Detailfragen geht, sind frühzeitige Weichenstellungen entscheidend – kleine Fehler am Anfang (z.B. bei Aussagen gegenüber BaFin/Polizei, bei Unterlagenherausgabe oder bei der Darstellung des Geschäftsmodells) können später enorme Auswirkungen haben. Info-Box: Kurzüberblick § 32 KWG regelt die Erlaubnispflicht,