Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB): Strafbarkeit von Submissionsabsprachen, Bieterkartellen und Scheinangeboten
Wer als Unternehmer, Bauunternehmer, Handwerker, Geschäftsführer oder Vertriebsleiter an Ausschreibungen teilnimmt, stößt schnell auf den Begriff „Submissionsabsprachen“. Gemeint sind unzulässige Abreden zwischen Bietern – etwa, wer „dran ist“, wer nur „Alibi-Angebote“ abgibt oder wie Preise koordiniert werden. Genau hierfür enthält das Strafgesetzbuch einen eigenen, oft unterschätzten Straftatbestand: § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen). In der Praxis führen schon früh getroffene – manchmal vermeintlich harmlose – Absprachen zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ermittlungen durch spezialisierte Staatsanwaltschaften, auch im Raum München.
Der Beitrag erklärt, wann § 298 StGB erfüllt ist, welche typischen Konstellationen relevant sind (Bau, IT, Dienstleistungen, öffentliche Vergabe), welche Rechte Beschuldigte haben und welche Verteidigungsansätze in Betracht kommen. Gerade am Anfang des Verfahrens entscheiden kleine Weichenstellungen (Aussageverhalten, Datenherausgabe, interne Aufklärung) häufig über den weiteren Verlauf – hier ist strategische Erfahrung entscheidend.
Info-Box: Kurzüberblick
- Norm: § 298 StGB – Absprachen bei Ausschreibungen
- Kern: Unzulässige Abrede, die den Wettbewerb bei Ausschreibungen beeinträchtigen soll
- Typisch: „Du bekommst Los A, ich Los B“, Scheinangebote, Preisabstimmung
- Risiko: Strafverfahren + Einziehung + Vergabesperren + Reputationsschaden
- Wichtig: Frühzeitig Verteidiger einschalten, bevor intern kommuniziert oder gegenüber Ermittlern reagiert wird
Was ist „Absprachen bei Ausschreibungen“ nach § 298 StGB?
§ 298 StGB schützt den Wettbewerb bei Ausschreibungen (insbesondere öffentlichen Vergaben, aber nicht nur). Die Norm will verhindern, dass Bieter sich „untereinander einigen“ und dadurch das Ausschreibungsergebnis manipulieren. Strafbar ist nicht erst der Schaden beim Auftraggeber, sondern bereits die wettbewerbsverzerrende Absprache, wenn sie auf eine Beeinträchtigung der Ausschreibung gerichtet ist. Der Gesetzgeber bewertet solche Absprachen als gefährlich, weil sie Preise erhöhen, Qualität senken und den fairen Marktzugang anderer Unternehmen verhindern. Daher gibt es neben kartellrechtlichen Konsequenzen (GWB) auch eine eigene strafrechtliche Sanktion.
Für Betroffene wirkt § 298 StGB oft „exotisch“, hat aber in der Praxis erhebliche Bedeutung: Ermittlungen entstehen regelmäßig aus Hinweisen von Vergabestellen, Konkurrenten, internen Compliance-Prüfungen, Whistleblowern oder aus kartellrechtlichen Verfahren. Besonders brisant: Digitale Spuren (E-Mails, Messenger, Kalkulationsdateien) werden in Durchsuchungen regelmäßig als Beweismittel gesichert.
Gesetzestext und Schutzrichtung: Warum der Wettbewerb selbst geschützt wird
§ 298 StGB knüpft an die Idee an, dass Ausschreibungen nur dann funktionieren, wenn mehrere Bieter unabhängig kalkulieren und anbieten. Der Staat (oder private Auftraggeber) soll nicht „Scheinwettbewerb“ bekommen. Deshalb reicht es für die Strafbarkeit typischerweise aus, dass eine Absprache darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen; ein tatsächlich eingetretener Vermögensschaden ist nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung. Das unterscheidet § 298 StGB von Vermögensdelikten wie Betrug (§ 263 StGB), bei denen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden im Zentrum stehen.
Wichtig ist außerdem: § 298 StGB ist ein „Sonderdelikt“ für Ausschreibungen. Häufig stehen im Hintergrund vergaberechtliche Regelwerke wie VOB/A (Bau), UVgO (Unterschwellenvergaben) oder VgV (Oberschwelle). Auch wenn diese Regelwerke keine Strafnormen sind, erklären sie, wie Ausschreibungen typischerweise strukturiert sind – und wann eine Absprache den Wettbewerb „bei der Ausschreibung“ betrifft.
Zwischenfazit: § 298 StGB bestraft nicht „hartes Verhandeln“, sondern abgestimmte Angebote, die eine Ausschreibung ihres Sinns berauben. Entscheidend ist die Wettbewerbsbeeinträchtigung als Ziel der Absprache – nicht erst ein nachweisbarer Schaden.
Typische Fallkonstellationen (aus der Praxis besonders relevant)
- Losaufteilung unter Bietern: „Du nimmst Los 1, ich nehme Los 2 – wir gehen uns nicht in die Quere.“
- Schein-/Alibiangebote: Ein Unternehmen gibt absichtlich ein überhöhtes oder formell fehlerhaftes Angebot ab, damit ein anderes gewinnt.
- Preisabsprachen: Austausch von Zielpreisen, Kalkulationen oder „Mindestpreisen“ vor Angebotsabgabe.
- Rotationsmodelle: Wechselweise Auftragsgewinne über mehrere Ausschreibungsrunden („Heute ihr, nächstes Mal wir“).
- Subunternehmer-Arrangements: Ein „Verlierer“ wird danach als Subunternehmer beteiligt – das kann neutral sein, kann aber auch als Indiz für eine Absprache gewertet werden.
- Informationsaustausch: Weitergabe von Ausschreibungsunterlagen, internen Angebotsdetails oder Abgabezeitpunkten.
Nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Unternehmen ist automatisch strafbar. Aber: In Ermittlungsakten wird schon der Anschein abgestimmten Verhaltens häufig als Anfangsverdacht genutzt. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig rechtlich einzuordnen, was tatsächlich kommuniziert wurde, in welchem Kontext und ob es plausible, legale Erklärungen gibt.
Die Tatbestandsmerkmale des § 298 StGB – verständlich erklärt
Für eine Strafbarkeit müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Typischerweise prüfen Gerichte und Staatsanwaltschaften:
- Ausschreibung: Es muss eine Ausschreibung vorliegen (oft öffentliche Vergabe, aber auch private Ausschreibungen können erfasst sein, wenn sie wettbewerblich organisiert sind).
- Absprache/Abrede: Ein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“ zwischen mindestens zwei Beteiligten. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
- Bezug zur Angebotsabgabe: Die Absprache muss sich auf die Abgabe oder den Inhalt von Angeboten beziehen (z.B. Preis, Umfang, Konditionen, Rücknahme).
- Ziel: Wettbewerbsbeeinträchtigung: Die Abrede muss darauf gerichtet sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (also z.B. Konkurrenz auszuschalten oder Preisniveau künstlich zu erhöhen).
- Vorsatz: Die Beteiligten müssen vorsätzlich handeln; Missverständnisse, reine Spekulation oder zufällige Parallelität reichen nicht.
In der Verteidigung ist häufig der Schwerpunkt, ob wirklich eine strafrechtlich relevante „Absprache“ nachweisbar ist (und nicht nur branchenübliches Wissen, Markteinschätzung, legale Kooperationen) und ob die Kommunikation tatsächlich auf eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zielte. Gerade in komplexen Projekten (Bau/Anlagenbau/IT) ist der Übergang zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Koordination ein häufiger Streitpunkt – hier ist eine saubere, aktenbasierte Verteidigungsstrategie entscheidend.
Strafrahmen, Nebenfolgen und wirtschaftliche Risiken
§ 298 StGB sieht als Kernfolge eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (der konkrete Strafrahmen richtet sich nach dem Gesetz und der Einordnung im Einzelfall). Für Unternehmen und Führungskräfte sind aber oft die Nebenfolgen mindestens genauso einschneidend wie eine Geldstrafe:
- Einziehung von Taterträgen (z.B. Gewinn aus dem Auftrag) – wirtschaftlich oft der größte Hebel.
- Vergaberechtliche Konsequenzen: Ausschluss von Vergabeverfahren, Eintragung in Register, Reputationsschäden.
- Durchsuchung/Beschlagnahme: Stillstand von Projekten, IT-Forensik, Datenabfluss, Belastung von Mitarbeitern.
- Arbeitsrechtliche Folgen: Freistellung/Kündigung, Compliance-Untersuchungen, interne Disziplinarmaßnahmen.
- Zivilrecht: Schadensersatzforderungen, Rückabwicklungen, Vertragsstrafen.
Deshalb ist es häufig falsch, § 298 StGB als „Nischendelikt“ abzutun. In München erleben wir in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig, dass die wirtschaftlichen und beruflichen Folgen schon vor einer Hauptverhandlung erheblich sind. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, strukturierte Verteidigung – insbesondere zur Begrenzung von Nebenfolgen und zur Steuerung der Kommunikation (intern/extern).
Info-Box: Häufiger Fehler im Ermittlungsverfahren
Viele Beschuldigte versuchen, „das Missverständnis schnell aufzuklären“ und sprechen früh mit Ermittlern oder Auftraggebern. Ohne Akteneinsicht ist das riskant: Einzelne Formulierungen können später als Eingeständnis einer Absprache gelesen werden. Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein zentraler Schutzmechanismus.
Abgrenzung zu Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Kartellrecht (GWB)
In der Praxis wird § 298 StGB oft nicht allein ermittelt. Häufig kommen weitere Vorwürfe hinzu – teils parallel, teils alternativ:
- Betrug (§ 263 StGB): Wenn zusätzlich Täuschungshandlungen gegenüber der Vergabestelle behauptet werden (z.B. falsche Angaben, manipulierte Eignungsnachweise).
- Untreue (§ 266 StGB): Insbesondere, wenn auf Auftraggeberseite Mitarbeiter mitwirken und Pflichtverletzungen im Raum stehen.
- Bestechlichkeit/Bestechung (§§ 332 ff., 299 StGB): Wenn Vorteile fließen, um Entscheidungen zu beeinflussen.
- Kartellrecht (GWB): Bußgeldverfahren, Durchsuchungen, Compliance-Auflagen, ggf. Kronzeugenprogramme (kartellrechtlich relevant).
Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung zentral: Je nachdem, ob die Staatsanwaltschaft das Geschehen als „reine Submissionsabsprache“ oder als Betrugs-/Korruptionskomplex einordnet, ändern sich Beweisfragen, Strafrahmenrisiken und die sinnvollste Verfahrensstrategie. Genau deshalb sollte man frühzeitig einen Strafverteidiger beauftragen, der wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren und deren Dynamik kennt.
Ermittlungsverfahren in der Praxis: Durchsuchung, Beschlagnahme, digitale Beweise
§ 298 StGB-Verfahren beginnen häufig mit einem Anfangsverdacht, der aus Vergabeauffälligkeiten abgeleitet wird: ähnliche Angebotsformate, auffällige Preisabstände, identische Rechenfehler, wiederkehrende Gewinner oder interne Hinweise. Daraus folgen nicht selten Durchsuchungsbeschlüsse – im Unternehmen und bei Privatanschriften von Verantwortlichen. Dann werden Laptops, Mobiltelefone, Serverdaten, Papierakten und Kommunikationsverläufe gesichert.
Gerade bei digitalen Beweismitteln sind frühzeitige Weichenstellungen wichtig: Welche Daten wurden mitgenommen? Wurde „im laufenden Betrieb“ kopiert? Gibt es Berufsgeheimnisträgerdaten? Wurden Cloud-Zugänge betroffen? Ein erfahrener Verteidiger prüft nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen und kann gezielt Anträge stellen (z.B. Herausgabe, Siegelung, gerichtliche Entscheidungen).
Ihre Rechte als Beschuldigter: Schweigen, Akteneinsicht, Beweisanträge
Wenn gegen Sie wegen Absprachen bei Ausschreibungen ermittelt wird, gelten die klassischen Beschuldigtenrechte – die in der Praxis aktiv genutzt werden sollten:
- Recht zu schweigen: Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Das ist oft der wichtigste erste Schritt.
- Recht auf Verteidiger: Frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten, insbesondere vor jeder Vernehmung.
- Akteneinsicht über den Anwalt: Erst die Ermittlungsakte zeigt, was tatsächlich vorgeworfen wird (Kommunikationsauszüge, Vergabeakten, Zeugen, Gutachten).
- Recht auf faire Behandlung und rechtliches Gehör: Gegen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme) kommen Rechtsmittel in Betracht.
- Schutz vor Selbstbelastung: Auch interne „Erklärungen“ können später gegen Sie verwendet werden.
In Wirtschaftsstrafverfahren ist die Aktenlage oft umfangreich und technisch (Vergabeunterlagen, Kalkulationen, Preisblätter, Metadaten). Die sinnvolle Verteidigung besteht daher nicht in „Bauchgefühl“, sondern in einer strukturierten Analyse der Beweiskette und einer klaren Kommunikationsstrategie gegenüber Behörden und ggf. Auftraggebern.
Zwischenfazit: Ohne Akteneinsicht ist es kaum möglich, den konkreten Vorwurf (welche Ausschreibung? welche Absprache? welche Kommunikation?) sicher zu erfassen. Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage bewerten und eine Strategie entwickeln, bevor irreparable Aussagen oder Datenherausgaben erfolgen.
Verteidigungsansätze bei § 298 StGB: Wo Verfahren häufig kippen
Jeder Fall ist anders, aber in der Praxis ergeben sich wiederkehrende Verteidigungsfelder. Dazu zählen insbesondere:
- Fehlende Absprache: Parallelverhalten ist nicht automatisch Absprache. Marktübliche Kalkulationslogik, gleiche Lieferantenpreise oder identische Ausschreibungszwänge können ähnliche Angebote erklären.
- Kein wettbewerbsbeeinträchtigender Zweck: Kooperationen (z.B. Bietergemeinschaften) können zulässig sein, wenn sie transparent und vergaberechtskonform sind. Entscheidend ist, ob die Abrede auf Wettbewerbsausschaltung gerichtet war.
- Unklare Beweismittel: Einzelne Chats/E-Mails werden manchmal überinterpretiert. Kontext, Zeitlinie und Zuständigkeiten sind oft entscheidend.
- Zuständigkeits- und Verantwortungsfragen: Wer hat tatsächlich entschieden? Geschäftsführerhaftung ist kein Automatismus; interne Delegation und Organisationsstrukturen müssen sauber aufgearbeitet werden.
- Verfahrensfragen: Rechtmäßigkeit von Durchsuchung/Beschlagnahme, Verwertbarkeit von Beweisen, Verjährung, Trennungs-/Verbindungsentscheidungen.
Gerade zu Beginn ist Erfahrung wichtig: Ein zu frühes „internes Aufräumen“ kann Spurenvernichtungsvorwürfe triggern; eine unkoordinierte Kommunikation mit Mitarbeitern kann Zeugen beeinflussen; eine vorschnelle Stellungnahme kann Verteidigungschancen verschlechtern. Deshalb sollten strategische Schritte (interne Untersuchung, Compliance-Maßnahmen, externe Kommunikation) mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden.
Was tun bei einer Durchsuchung wegen Submissionsabsprachen? (Checkliste)
- Ruhe bewahren und keine spontanen Erklärungen zur Sache abgeben.
- Verteidiger sofort kontaktieren – idealerweise bevor Gespräche mit Ermittlern geführt werden.
- Durchsuchungsbeschluss prüfen (Ort, Zeitraum, Tatvorwurf). Kopie verlangen.
- Keine freiwillige „Erweiterung“ des Suchumfangs durch mündliche Einwilligungen ohne Beratung.
- Dokumentieren, was mitgenommen wird (Beschlagnahmelisten). Zeugen aus dem Unternehmen benennen.
- IT/Datenschutz/berufsgeheime Daten sofort thematisieren (z.B. Anwaltskorrespondenz – ggf. Siegelung).
In München kommt es je nach Fallgestaltung zu koordinierten Maßnahmen mit mehreren Durchsuchungsorten. Die ersten Stunden sind häufig entscheidend, weil hier der Rahmen der Beweissicherung gesetzt wird. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Situation rechtlich begleiten und spätere Angriffspunkte (z.B. Verhältnismäßigkeit, Umfang) vorbereiten.
Verjährung und Verfahrensdauer: Warum „Abwarten“ selten eine gute Idee ist
Viele Betroffene hoffen, ein Verfahren werde „schon irgendwann eingestellt“ oder „verjähre“. In der Praxis dauern Wirtschaftsstrafverfahren aber oft lange, und Ermittlungsmaßnahmen können die Verjährung beeinflussen. Außerdem entstehen durch lange Verfahren erhebliche Belastungen: Unsicherheit in der Geschäftsführung, Compliance-Druck, Probleme bei Ausschreibungen, Banken/Versicherungen, interne Konflikte. Auch Zeugen erinnern sich mit der Zeit schlechter – was sowohl Chancen als auch Risiken birgt.
Gerade deshalb ist eine aktive Verteidigung sinnvoll: Aktenlage klären, Einlassung strategisch planen (oder bewusst unterlassen), Verfahrensbeendigungen (z.B. Einstellungen) prüfen und Nebenfolgen im Blick behalten. Kleine Entscheidungen am Anfang – etwa unbedachte Mails oder interne „Erklärungsrunden“ – können später die Beweislage massiv verschlechtern.
Info-Box: SEO-relevante Suchfragen, die wir in der Beratung häufig hören
- „Was sind Submissionsabsprachen?“
- „§ 298 StGB Strafe – womit muss ich rechnen?“
- „Bieterabsprachen bei öffentlicher Ausschreibung strafbar?“
- „Scheinangebot Ausschreibung – ist das illegal?“
- „Durchsuchung wegen Bieterkartell – was tun?“
Praxis-Tipps für Unternehmen: Prävention, ohne sich selbst zu belasten
Unternehmen sollten Prävention ernst nehmen, aber in einem laufenden Ermittlungsverfahren ist „Aktionismus“ gefährlich. Sinnvoll sind insbesondere:
- Klare Compliance-Regeln für Vertrieb und Kalkulation (Kontakt mit Wettbewerbern, Dokumentation, Vier-Augen-Prinzip).
- Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter, die Angebote erstellen.
- Saubere Bietergemeinschaften nur transparent und vergaberechtskonform – mit dokumentierter Begründung, warum die Kooperation erforderlich ist.
- Dokumentationsstrategie: Warum wurde wie kalkuliert? Welche objektiven Gründe erklären Preisstrukturen?
- Im Ernstfall: Interne Untersuchung nur koordiniert mit Strafverteidiger, um arbeits-, datenschutz- und strafrechtliche Risiken zu steuern.
Wer bereits Post von der Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten hat, sollte nicht zuerst „interne Geständnisprotokolle“ erstellen oder Mitarbeitende zu belastenden Aussagen drängen. Eine Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht und einer rechtlich sauberen Einordnung der Kommunikation und Vergabeprozesse.
Warum bei § 298 StGB früh ein Strafverteidiger notwendig ist
§ 298 StGB liegt an der Schnittstelle von Strafrecht, Vergaberecht, Kartellrecht und Unternehmenspraxis. Der Tatvorwurf wirkt auf den ersten Blick simpel („Es gab eine Absprache“), ist in der Beweisführung aber oft komplex: Was ist eine Absprache, wie wird sie bewiesen, welche Rolle spielen Kalkulationen, wie sind Chatverläufe zu interpretieren, was ist vergaberechtskonform, was nicht? Dazu kommen taktische Fragen: Sprechen oder schweigen, interne Aufklärung ja/nein, Umgang mit Auftraggebern und Mitarbeitern, Einziehungsrisiken, mögliche Verfahrenseinstellungen.
Gerade in München können Ermittlungen in wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten sehr konsequent geführt werden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten, der Akten analysiert, Risiken realistisch einschätzt und eine Strategie entwickelt, die sowohl strafrechtliche als auch wirtschaftliche Folgen minimiert. Häufig entscheidet nicht „der eine große Fehler“, sondern eine Reihe kleiner, vermeidbarer Schritte am Anfang des Verfahrens.
FAQ zu Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
- Ist schon ein Gespräch mit dem Wettbewerber strafbar?
Nein. Strafbar wird es, wenn eine Absprache mit Bezug zur Ausschreibung getroffen wird, die auf Wettbewerbsbeeinträchtigung zielt. Der Kontext ist entscheidend. - Sind Bietergemeinschaften immer illegal?
Nein. Sie können zulässig sein, wenn sie vergaberechtskonform gebildet werden. Problematisch wird es, wenn eine Bietergemeinschaft nur als Tarnung für Wettbewerbsausschaltung dient. - Muss ein Schaden entstanden sein?
Für § 298 StGB steht die Wettbewerbsbeeinträchtigung im Vordergrund. Schäden und Auftragssummen spielen aber bei Strafzumessung, Einziehung und Nebenfolgen eine große Rolle. - Was soll ich tun, wenn die Polizei mich als Beschuldigten lädt?
Keine Aussagen zur Sache ohne Verteidiger. Zuerst Akteneinsicht über den Anwalt und dann eine abgestimmte Strategie. - Kann das Verfahren eingestellt werden?
Je nach Beweislage, Schuldumfang und Nebenfolgen sind Einstellungen möglich. Das setzt aber meist eine strukturierte Verteidigung und kluge Verhandlungsführung voraus.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im konkreten Fall eine strafbare Absprache im Sinne des § 298 StGB vorliegt, hängt stark von Details (Kommunikation, Vergabekontext, Rollen, Dokumentenlage) ab. Gerade weil frühe Entscheidungen den weiteren Verlauf maßgeblich prägen, ist eine zeitnahe Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger in München in der Regel unerlässlich.