Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelrecht: Chancen und Risiken für Beschuldigte
Die Kronzeugenregelung gemäß § 31 BtMG bzw. nun auch § 35 KCanG bietet Beschuldigten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts die Möglichkeit, sich durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden Vorteile im Strafverfahren zu verschaffen. Insbesondere kann eine Mitwirkung zur Aufklärung von Straftaten zu einer erheblichen Strafmilderung oder sogar zu einem Absehen von Strafe führen. Dies kann für viele Beschuldigte eine entscheidende Wende im Strafverfahren darstellen. I. Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung Um die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG bzw. § 35 KCanG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Freiwilligkeit der Angaben: Der Beschuldigte muss freiwillig und ohne Zwang umfassende
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist eine besondere strafrechtliche Maßnahme, die sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch der Rehabilitation des Täters dient. I. Was bedeutet „Hang zum Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“? Der Begriff „Hang“ im Sinne des § 64 StGB bezeichnet eine tief verwurzelte Neigung des Täters, immer wieder Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Diese Neigung ist nicht bloß gelegentlich, sondern geprägt von einem wiederkehrenden Muster, das auf eine psychische oder physische Abhängigkeit hindeutet. Wichtig ist, dass es sich dabei um ein Verhalten handelt, das so stark ausgeprägt ist, dass es zu