Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG): Strafbarkeit, BaFin-Ermittlungen und Verteidigungsstrategien
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, braucht in vielen Fällen eine Erlaubnis der BaFin. Was in der Praxis oft wie „nur ein Startup“, „nur ein Treuhandmodell“ oder „nur Krypto/Payments“ aussieht, kann strafrechtlich schnell als unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften eingeordnet werden. Der zentrale Straftatbestand steht nicht im StGB, sondern im Kreditwesengesetz (KWG): § 54 KWG. Gerade weil es um technische Geschäftsmodelle, Vertragskonstruktionen und regulatorische Detailfragen geht, sind frühzeitige Weichenstellungen entscheidend – kleine Fehler am Anfang (z.B. bei Aussagen gegenüber BaFin/Polizei, bei Unterlagenherausgabe oder bei der Darstellung des Geschäftsmodells) können später enorme Auswirkungen haben. Info-Box: Kurzüberblick § 32 KWG regelt die Erlaubnispflicht,
Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 KWG): Strafbarkeit ohne BaFin-Erlaubnis – typische Fallen bei Darlehen, Crowdfunding & Krypto
Wer „nur kurz“ Geld von Dritten einsammelt, Zinsen verspricht oder Rückzahlungen organisiert, landet im Wirtschaftsstrafrecht oft schneller als gedacht. Ein zentraler, in Kanzlei-Blogs dennoch vergleichsweise selten ausführlich behandelter Straftatbestand ist § 54 Kreditwesengesetz (KWG): die Strafbarkeit wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis. In München sehen wir solche Vorwürfe regelmäßig in Konstellationen rund um Start-ups, Immobilienprojekte, Darlehensmodelle, „Family-&-Friends“-Finanzierungen, Crowdinvesting und zunehmend Krypto-/Token-Strukturen. Der Tatbestand ist juristisch anspruchsvoll, weil er an Begriffe aus dem Aufsichtsrecht anknüpft und die Abgrenzung zum „erlaubnisfreien“ Handeln detailreich ist. Genau deshalb können Entscheidungen in der Frühphase (Aussage, Unterlagenherausgabe, Kommunikation mit BaFin/Polizei/Staatsanwaltschaft) später
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB): Strafbarkeit von „Bid Rigging“ im Vergabeverfahren
Worum geht es bei § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen)? § 298 StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe – umgangssprachlich oft als „Bid Rigging“ oder „Submissionsabsprachen“ bezeichnet. Gemeint sind Absprachen zwischen Bewerbern/Bietern, die das Ergebnis einer Ausschreibung manipulieren sollen, damit ein bestimmter Anbieter den Zuschlag erhält. Der Straftatbestand ist besonders relevant in Bau- und Lieferketten, im Facility-Management, im IT- und Dienstleistungsbereich sowie überall dort, wo öffentliche oder private Auftraggeber ausschreiben. Für Betroffene ist § 298 StGB tückisch, weil schon die Absprache selbst strafbar sein kann – nicht erst ein nachweisbarer Vermögensschaden. Ermittlungen laufen häufig verdeckt an und eskalieren dann
Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB): Strafbarkeit von Submissionsabsprachen, Bieterkartellen und Scheinangeboten
Wer als Unternehmer, Bauunternehmer, Handwerker, Geschäftsführer oder Vertriebsleiter an Ausschreibungen teilnimmt, stößt schnell auf den Begriff „Submissionsabsprachen“. Gemeint sind unzulässige Abreden zwischen Bietern – etwa, wer „dran ist“, wer nur „Alibi-Angebote“ abgibt oder wie Preise koordiniert werden. Genau hierfür enthält das Strafgesetzbuch einen eigenen, oft unterschätzten Straftatbestand: § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen). In der Praxis führen schon früh getroffene – manchmal vermeintlich harmlose – Absprachen zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ermittlungen durch spezialisierte Staatsanwaltschaften, auch im Raum München. Der Beitrag erklärt, wann § 298 StGB erfüllt ist, welche typischen Konstellationen relevant sind (Bau, IT, Dienstleistungen, öffentliche Vergabe), welche Rechte Beschuldigte haben
Marktmanipulation (§ 119 WpHG) – Strafbarkeit bei Aktien, Krypto & Trading-Strategien
Worum geht es bei Marktmanipulation nach deutschem Strafrecht? Der Straftatbestand der Marktmanipulation ist in Deutschland vor allem in § 119 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt und baut inhaltlich auf der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR), insbesondere Art. 12 und Art. 15 MAR, auf. Vereinfacht geht es darum, dass durch bestimmte Handlungen falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments gesetzt oder der Preis auf ein unnatürliches Niveau gebracht wird. Das Thema betrifft längst nicht nur „große Banken“ – auch Privatanleger, Daytrader, Influencer oder Personen in WhatsApp-/Telegram-Gruppen können ins Visier geraten. Ermittlungen beginnen häufig mit Auffälligkeiten bei Handelsmustern, Meldungen von Handelsüberwachungsstellen oder Hinweisen an
Submissionsabsprachen (§ 298 StGB): Strafbarkeit bei Ausschreibungen – Risiken, Verteidigung, Rechte
Der Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in § 298 StGB ist ein „exotisches“ Kernstück des Wirtschaftsstrafrechts – und in der Praxis oft einschneidender als Betroffene zunächst denken. Wer nach „Submissionsabsprachen Strafe“, „§ 298 StGB Ausschreibung“ oder „Angebotsabstimmung Bau“ sucht, hat häufig bereits Post von Polizei, Staatsanwaltschaft, einer Vergabestelle oder dem Bundeskartellamt erhalten. Gerade im Bau- und Handwerksbereich, im Liefer- und Dienstleistungssektor sowie bei kommunalen Vergaben kann schon eine vermeintlich „branchenübliche“ Abstimmung strafrechtlich relevant werden. Der Tatbestand ist technisch, beweisintensiv und eng mit Vergabe- und Kartellrecht verzahnt. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist deshalb strategisch entscheidend: Kleine Angaben zu Beginn eines Verfahrens
§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln: Strafbarkeit, Ermittlungen & Verteidigungsstrategie in München
Der Straftatbestand der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a StGB ist in der Praxis ein „Hidden Champion“ des Wirtschaftsstrafrechts: Er taucht häufig in Ermittlungsverfahren rund um Kartenmissbrauch, Skimming, Carding, manipulierte Terminals oder „Testbuchungen“ auf – wird aber auf Kanzlei-Websites vergleichsweise selten ausführlich erklärt. Für Betroffene ist das problematisch, weil § 152a StGB früh greift: Nicht erst die Nutzung einer Karte ist relevant, sondern bereits das Herstellen, Verschaffen, Überlassen oder Bereithalten bestimmter Karten/Datensätze kann strafbar sein. In München führen solche Vorwürfe nicht selten zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen von IT und umfangreichen Auswertungen. Gerade zu Beginn entscheidet sich oft, ob
Betrug (§ 263 StGB) – Strafverteidiger in München: Strafen, Verteidigungsstrategien und was Sie jetzt tun sollten
Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist einer der häufigsten Vorwürfe in Ermittlungsverfahren – von Online-Käufen über eBay/kleinanzeigen bis hin zu komplexen Wirtschaftssachverhalten. Betrug setzt voraus: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine vermögensmindernde Verfügung des Getäuschten und einen daraus resultierenden Vermögensschaden. Hinzukommen muss Vorsatz und die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Typische Missverständnisse: Nicht jede Vertragsverletzung ist Betrug. Strafbar ist nicht „schlechter Service“, sondern das täuschende Erwecken eines falschen Eindrucks, um eine Zahlung oder Leistung zu erhalten. Auch Schweigen kann täuschen, wenn eine Aufklärungspflicht
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB): Konsequenzen, Verteidigungsstrategien und Hilfe vom Strafverteidiger in München
Einführung: Warum die Verletzung der Buchführungspflicht ein ernstes Wirtschaftsdelikt ist Wenn Ermittlungsbehörden wegen der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB vor der Tür stehen, geht es meist um mehr als reine Formalien. In der Praxis ist der Vorwurf eng mit wirtschaftlichen Krisen, drohender Insolvenz und weiteren Delikten wie Bankrott (§ 283 StGB) oder Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) verknüpft. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Kaufleute in München bedeutet das: Es drohen nicht nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, sondern auch empfindliche wirtschaftliche Folgeschäden. Die Vorschrift schützt den Gläubigerschutz und die Transparenz der Vermögensverhältnisse. Wer Bücher gar nicht führt, gravierend fehlerhaft führt oder Unterlagen nicht
Untreue (§ 266 StGB) verständlich erklärt: Strafverteidigung in München bei Verdacht auf Treuepflichtverletzung
Untreue nach § 266 StGB: Was bedeutet der Vorwurf konkret? Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) schützt das Vermögen vor Pflichtverletzungen von Personen, denen besonders verantwortliche Aufgaben anvertraut sind – zum Beispiel Geschäftsführern, Vorständen, Prokuristen, Kassenwarten oder Treuhändern. § 266 StGB kennt zwei Varianten: den Missbrauchstatbestand (jemand nutzt eine formale Vertretungsmacht pflichtwidrig) und den Treubruchstatbestand (jemand verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht ohne besondere Rechtsmacht). Kern ist stets: Es muss zu einem Vermögensnachteil kommen, der aus der pflichtwidrigen Handlung resultiert. In der Praxis steht häufig die Frage im Zentrum, ob eine „Vermögensbetreuungspflicht“ überhaupt vorlag und ob tatsächlich ein Nachteil entstanden ist. Bereits hier