Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen
1. Berauschende Substanzen im Straßenverkehr – wo beginnt die Strafbarkeit?
Der Straftatbestand des § 316 StGB umfasst das Fahren im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder berauschenden Mitteln. Entscheidend ist nicht nur der Alkoholgehalt im Blut entscheidend, sondern auch Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers. Auch der Nachweis anderer berauschender Substanzen oder Medikamente kann zur Anwendung des Gesetzes führen.
Die Regelungen gelten nicht nur für Autofahrer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise Fahrradfahrer oder motorisierte Zweiradfahrer. Hierzu zählen insbesondere die in letzter Zeit immer beliebteren E-Scooter. Bei nicht-motorisierten Gefährten, wie normalen Fahrrädern, ist die sogenannte Promillegrenze jedoch höher als bei motorisierten Fahrzeugen.
2. Rechtliche Konsequenzen
Zu den möglichen Folgen einer Verurteilung nach § 316 StGB zählen Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis, die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann ein Eintrag im Verkehrszentralregister und im Führungszeugnis die private und berufliche Zukunft erheblich beschweren. Insbesondere Berufskraftfahrer sollten sich bei einer Anschuldigung mit Delikten im Bereich des Straßenverkehrsrechts unbedingt einen Rechtsbeistand suchen.
3. Juristische Beratung
Es ist von entscheidender Bedeutung, im Falle einer Anzeige wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sofort professionelle juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die möglichen negativen Folgen zu minimieren.
Bei Fragen oder im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit § 316 StGB stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei in München gerne zur Verfügung.