Claus Erhard

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Der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB

Die Nötigung gemäß § 240 StGB zählt neben beispielsweise der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der Bedrohung gemäß § 241 StGB oder auch dem erpresserischen Menschenraub nach § 293 a StGB zu den Delikten, welche die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützen.

 

1. Wann liegt eine Nötigung nach § 240 StGB vor?

Vereinfacht gesagt, liegt eine Nötigung nach § 240 StGB vor, wenn eine andere Person durch Anwendung von Gewalt oder die Äußerung einer Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen gezwungen wird. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale lassen sich wie folgt definieren:

Gewalt bedeutet jede körperliche Kraftentfaltung, die darauf abzielt, den Willen des Opfers zu brechen. Dies umfasst physische Gewalt wie Schläge, aber auch psychische Gewalt wie das Einsperren einer Person.

Drohung mit einem empfindlichen Übel bedeutet das Inaussichtstellen eines zukünftigen Nachteils, auf den der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Umsetzung des angedrohten Übels hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass das Opfer den Eindruck hat, die Drohung sei ernst gemeint, und die Verwirklichung für möglich hält. Jedoch muss das Übel geeignet sein, das Opfer in eine Zwangslage zu versetzen, beispielsweise durch die Drohung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder der sozialen Existenz.

Nötigungserfolg tritt ein, wenn das Opfer infolge der Gewalt oder Drohung das geforderte Verhalten zeigt, eine Handlung duldet oder unterlässt.

Kausalität erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angewandten Gewalt oder Drohung und dem Nötigungserfolg.

 

2. Die Rechtswidrigkeit der Aufnötigung

Die Nötigung ist nur strafbar, wenn die Handlung rechtswidrig ist. Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie als verwerflich anzusehen ist. Das bedeutet, dass das eingesetzte Mittel, der Zweck oder die Verbindung von beiden als moralisch verwerflich beurteilt werden müssen. Es können jedoch Rechtfertigungsgründe vorliegen, die die Rechtswidrigkeit ausschließen, wie z. B. Notwehr oder Einwilligung des Opfers.

 

3. Wie hoch ist das Strafmaß?

Die Nötigung nach § 240 I StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem nennt das Gesetz in § 240 IV StGB zwei Fälle der besonders schweren Nötigung, bei denen eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren droht. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Schwangere zu einem Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht.

 

4. Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung gemäß § 240 StGB eingeleitet wurde, können wir Sie als renommierte Kanzlei für das Strafrecht in München auf vielfältige Weise unterstützen. Wir werden Sie rechtlich beraten, Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Wir vertreten Sie bei Vernehmungen und gegenüber den Ermittlungsbehörden, sammeln entlastende Beweise und prüfen die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen.

 

5. Fazit

Die Nötigung nach § 240 StGB ist ein ernstes Delikt mit potenziell schwerwiegenden Konsequenzen. Im Falle einer Anklage ist es entscheidend, sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie kompetent verteidigt und eine individuelle Lösung für Ihren Fall erarbeitet. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Unterstützung in Ihrer rechtlichen Angelegenheit zu erhalten.