Steuerhehlerei § 374 AO: Strafbarkeit und rechtliche Konsequenzen
Die Steuerhehlerei nach § 374 der Abgabenordnung (AO) ist ein spezieller Straftatbestand im Steuerstrafrecht, der häufig im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder Schmuggel auftritt. In diesem Artikel erfahren Sie, was Steuerhehlerei ausmacht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich strafbar zu machen, und welche rechtlichen Konsequenzen drohen.
1. Was ist Steuerhehlerei?
Steuerhehlerei nach § 374 AO betrifft den Umgang mit Waren, die durch eine Steuerstraftat, wie etwa Steuerhinterziehung oder Bannbruch, erlangt wurden. Ziel ist es, die steuerrechtlichen Folgen dieser Vortaten zu beseitigen und die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Vorteile zu verhindern.
Im Gegensatz zur allgemeinen Hehlerei nach § 259 StGB, die sich auf Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug bezieht, betrifft die Steuerhehlerei ausschließlich Straftaten im Steuerrecht. Ziel des Gesetzgebers ist es, den durch die Steuerstraftat entstandenen rechtswidrigen Zustand zu bekämpfen und die Gleichheit im Steuerrecht sicherzustellen.
2. Wann macht man sich strafbar?
Um sich wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO strafbar zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beziehen sich auf die Herkunft der Waren, die Handlungen des Täters sowie dessen Vorsatz. Im Folgenden die wichtigsten Punkte:
a. Rechtswidrige Herkunft der Waren
Die Steuerhehlerei setzt voraus, dass die betreffenden Waren aus einer Steuerstraftat stammen. Dabei kann es sich um folgende Delikte handeln:
- Steuerhinterziehung: Etwa das bewusste Umgehen von Zöllen oder Verbrauchssteuern.
- Bannbruch: Die illegale Einfuhr von Waren ohne Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Details der vorangegangenen Tat bekannt sind. Auch der genaue Täter muss nicht identifiziert werden, solange klar ist, dass die Waren aus einer Steuerstraftat resultieren.
b. Welche Waren sind betroffen?
Steuerhehlerei umfasst nur körperliche Gegenstände, die steuerrechtlich relevant sind. Dazu gehören:
- Waren, die mit Zöllen oder Verbrauchssteuern belegt sind (z. B. Alkohol, Benzin, Energieprodukte).
- Güter, deren Einfuhr an steuerliche Pflichten gebunden ist.
Nicht erfasst sind Dienstleistungen, digitale Güter oder Waren ohne steuerrechtliche Bedeutung, wie beispielsweise Betäubungsmittel.
c. Tathandlungen – Was macht die Steuerhehlerei aus?
Steuerhehlerei umfasst eine Reihe von Handlungen, die darauf abzielen, den durch die Vortat entstandenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten oder fortzuführen.
Zu diesen Handlungen gehören:
- Ankaufen oder Sichverschaffen: Hierzu zählt jede Form der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Waren, etwa durch Kauf, Tausch oder Annahme. Auch das Mitgenießen der Waren fällt darunter, etwa durch gemeinsamen Konsum.
- Absetzen: Der Täter verkauft oder tauscht die Waren weiter, oder er verpfändet sie, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Schenkungen oder unentgeltliche Abgaben sind hingegen nicht strafbar, da dabei kein wirtschaftlicher Gewinn entsteht.
- Absatzhilfe: Dazu gehören unterstützende Tätigkeiten wie die Vermittlung von Kaufinteressenten, die Lagerung oder der Transport der Waren mit dem Ziel, deren Absatz zu erleichtern. Auch das Bereitstellen von Informationen oder Kontakten kann unter Absatzhilfe fallen.
Alle Handlungen zielen darauf ab, die wirtschaftliche Nutzung der steuerrechtswidrigen Waren zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass der Täter dabei vorsätzlich handelt und sich der Herkunft der Waren bewusst ist.
d. Versuchsstrafbarkeit
Selbst wenn die Steuerhehlerei nicht vollständig ausgeführt wird, kann bereits der Versuch strafbar sein. Hierzu zählen beispielsweise die Anbahnung von Geschäften, etwa durch Kaufverhandlungen, oder die Lagerung von Waren mit der Absicht, diese später zu veräußern. Bloße Absichten oder Überlegungen genügen hingegen nicht, solange keine konkreten Handlungen vorgenommen wurden.
3. Rechtliche Konsequenzen der Steuerhehlerei
Die rechtlichen Konsequenzen der Steuerhehlerei nach § 374 AO sind erheblich und richten sich nach der Schwere der Tat. Der Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, erhöht sich die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe.
Neben der Hauptstrafe drohen zusätzliche Maßnahmen wie die Einziehung der betroffenen Waren oder, in schwerwiegenden Fällen, ein Berufsverbot. Wiederholungstäter oder Personen mit Vorstrafen müssen mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. Auch ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis ist möglich, was sowohl die berufliche als auch die private Lebensführung beeinträchtigen kann.
4. Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Steuerhehlerei ist ein komplexes Delikt, das leicht übersehen werden kann, insbesondere wenn man unwissentlich in den Besitz rechtswidrig erlangter Waren gerät. Sollten Sie in Verdacht geraten, ist es entscheidend, keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung zu machen. Unser Team steht Ihnen als erfahrener Partner im Steuerstrafrecht zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und den bestmöglichen Ausgang für Ihren Fall zu erzielen.