Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet, ist ein schwerwiegendes Vergehen im deutschen Strafrecht, das unter § 142 StGB geregelt ist. Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Cybercrime sowie IT-Recht und Strafrecht, bietet umfassende Unterstützung in solchen Fällen an.
Typische Fälle von Unfallflucht
Unfallflucht kann in unterschiedlichen Situationen auftreten:
- Kleiner Auffahrunfall: Ein Fahrzeug prallt auf ein anderes auf und der Fahrer verlässt den Unfallort, ohne die Personalien anzugeben.
- Parkplatzrempler: Beim Ein- oder Ausparken wird ein anderes Fahrzeug beschädigt und der Verursacher fährt weg.
- Kollision mit Fußgängern oder Radfahrern: Ein Fahrzeug stößt mit einem Fußgänger oder Radfahrer zusammen und der Fahrer entfernt sich, ohne Hilfe zu leisten.
Mögliche Konsequenzen und Strafen
Die Strafen für Unfallflucht können erheblich sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab:
- Personenschaden: Wenn jemand verletzt wird, ist die Strafe in der Regel höher.
- Höhe des Sachschadens: Je größer der verursachte Schaden, desto schwerwiegender die Strafe.
- Verkehrssituation: Unfallflucht im fließenden Verkehr wird strenger bestraft als auf einem Parkplatz.
Laut § 142 StGB kann die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sein. Bei geringfügigem Sachschaden und freiwilliger Meldung innerhalb von 24 Stunden kann die Strafe gemildert oder sogar ganz erlassen werden.
Reaktionsmöglichkeiten nach Verlassen des Unfallorts
Falls Sie sich bereits vom Unfallort entfernt haben, ist es entscheidend, schnell zu handeln:
- Unverzügliche Meldung: Melden Sie den Unfall so schnell wie möglich bei der nächsten Polizeidienststelle.
- Dokumentation: Notieren Sie alle relevanten Informationen zum Unfall (Ort, Zeit, Beteiligte) und sammeln Sie Beweise (Fotos, Zeugenaussagen).
Unfall erst später bemerkt
Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben und erst später darauf aufmerksam gemacht werden, sollten Sie umgehend handeln:
- Nachträgliche Meldung: Sobald Sie den Unfall bemerken, informieren Sie unverzüglich die Polizei und erklären Sie die Situation. Die Nachmeldung zeigt Ihre Bereitschaft zur Kooperation und kann strafmildernd wirken.
- Zeugenaussagen: Falls möglich, versuchen Sie, Zeugen zu finden, die Ihre Aussage stützen können, dass Sie den Unfall tatsächlich nicht bemerkt haben.
Genügt es, einen Zettel zu hinterlassen?
Viele Menschen glauben, dass es ausreicht, nach einem Unfall einen Zettel mit den Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen oder nur kurz zu warten. Dies ist jedoch nicht der Fall:
- Zettel hinterlassen: Das bloße Hinterlassen eines Zettels mit Ihren Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 142 StGB. Sie sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich dem Fahrzeugführer persönlich oder bei der Polizei zu melden.
- Kurz warten: Es reicht nicht aus, nur kurz zu warten. Sie müssen eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben, um den Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und Ihrer Beteiligung am Unfall zu treffen. Was als „angemessene Zeit“ gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel ist die Polizei in dieser Zeitspanne bereits am Unfallort.
Unsere Unterstützung
Unsere Kanzlei steht Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren tatkräftig zur Seite.
- Rechtliche Beratung: Wir erklären Ihnen Ihre Rechte und Pflichten und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
- Beweissicherung: Wir setzen uns dafür ein, das Verfahren zu einem möglichst guten Ende zu bringen. Um möglicherweise eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, sammeln wir die nötigen Beweise und leiten weitere Schritte ein. Wenn es trotzdem zu einer Hauptverhandlung kommt, ist die Vorarbeit ein wertvoller Aspekt der Verteidigung.
- Kommunikation mit Behörden: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und anderen Behörden, um Ihre Interessen zu wahren und das Verfahren zu beschleunigen.
Terminvereinbarung
Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Auf unserer Website können Sie direkt einen Termin für eine persönliche Besprechung in München oder ein Telefonat vereinbaren: Termin vereinbaren.
Unsere Expertise im Strafrecht hilft Ihnen, die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, Ihre rechtlichen Probleme zu lösen.