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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB): Strafbarkeit von „Bid Rigging“ im Vergabeverfahren

Worum geht es bei § 298 StGB (Absprachen bei Ausschreibungen)?

§ 298 StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe – umgangssprachlich oft als „Bid Rigging“ oder „Submissionsabsprachen“ bezeichnet. Gemeint sind Absprachen zwischen Bewerbern/Bietern, die das Ergebnis einer Ausschreibung manipulieren sollen, damit ein bestimmter Anbieter den Zuschlag erhält. Der Straftatbestand ist besonders relevant in Bau- und Lieferketten, im Facility-Management, im IT- und Dienstleistungsbereich sowie überall dort, wo öffentliche oder private Auftraggeber ausschreiben. Für Betroffene ist § 298 StGB tückisch, weil schon die Absprache selbst strafbar sein kann – nicht erst ein nachweisbarer Vermögensschaden. Ermittlungen laufen häufig verdeckt an und eskalieren dann schnell mit Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Auswertungen von E-Mails/Chats. Wer frühzeitig anwaltliche Hilfe einholt, kann strategische Weichen stellen, die später über Anklage, Strafmaß und Nebenfolgen entscheiden.

Kurzfazit: § 298 StGB schützt den Wettbewerb in Ausschreibungen. Bereits eine rechtswidrige Absprache mit dem Ziel, den Auftraggeber zur Bevorzugung eines bestimmten Bieters zu veranlassen, kann strafbar sein – auch ohne „klassischen“ Betrug.

Gesetzlicher Hintergrund: Warum ist eine Absprache schon strafbar?

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Ausschreibungen nur „zum Schein“ stattfinden und der Wettbewerb ausgeschaltet wird. Ausschreibungen sollen gerade dazu dienen, Leistung und Preis im Wettbewerb zu vergleichen; Absprachen unter Bietern unterlaufen dieses Prinzip. Daher knüpft § 298 StGB an die Manipulation des Vergabeverfahrens an und nicht zwingend an einen eingetretenen Vermögensschaden. Typisch sind Konstellationen, in denen sich Unternehmen über „Schutzangebote“, „Scheinangebote“ oder „Rotationsmodelle“ verständigen. Auch „Gebietsabsprachen“ („Du gewinnst in Landkreis A, ich in Landkreis B“) können in den Fokus geraten, wenn sie sich in Ausschreibungen auswirken. Gerade weil die Abgrenzung zu zulässigen Kooperationen (z.B. Bietergemeinschaften) komplex ist, ist eine sorgfältige Verteidigungsstrategie von Beginn an entscheidend.

Tatbestandsmerkmale: Wann erfüllt man § 298 StGB?

  • Ausschreibung: Es muss um eine Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen bzw. bestimmte Bauleistungen gehen. Praxisrelevant sind insbesondere Vergaben der öffentlichen Hand, kommunale Unternehmen oder große private Auftraggeber mit formalisierten Vergabeprozessen.
  • Absprache: Erfasst ist eine Verständigung zwischen (potenziellen) Bewerbern/Bietern. Das kann ausdrücklich erfolgen, aber auch konkludent (z.B. durch abgestimmtes Verhalten), wobei die Beweisbarkeit hier ein Kernpunkt der Verteidigung ist.
  • Rechtswidrigkeit der Absprache: Nicht jede Zusammenarbeit ist verboten. Zulässige Bietergemeinschaften oder Unterauftragnehmermodelle können legal sein, wenn sie vergaberechtlich und kartellrechtlich zulässig sind und transparent gehandhabt werden.
  • Zielrichtung: Die Absprache muss darauf abzielen, den Veranstalter/ Auftraggeber zu veranlassen, einen bestimmten Bewerber oder Bieter zu bevorzugen (z.B. durch „Deckangebote“, abgestimmte Preise oder Verzicht auf ein ernsthaftes Angebot).
  • Vorsatz: Strafbar ist vorsätzliches Handeln. In vielen Verfahren dreht sich die Verteidigung um die Frage, ob wirklich eine zielgerichtete Manipulation gewollt war oder ob es sich um Missverständnisse/zulässige Abstimmungen handelte.

In der Praxis wird § 298 StGB häufig gemeinsam mit Vorwürfen wie Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder Korruptionsdelikten im öffentlichen Bereich geprüft. Dadurch steigt die Komplexität erheblich – und damit auch das Risiko, sich ohne anwaltliche Steuerung frühzeitig „festzulegen“.

Merksatz für Betroffene: Entscheidend ist nicht, ob am Ende „nur“ ein teurer Auftrag vergeben wurde, sondern ob die Kommunikation/Koordination als rechtswidrige Absprache mit Bevorzugungsziel gewertet werden kann.

Typische Fallgruppen: So sehen Ermittlungsverfahren in der Realität aus

Viele Mandanten stoßen erst durch eine Durchsuchung oder eine Zeugenladung auf den Verdacht nach § 298 StGB. Häufige Konstellationen sind abgestimmte Angebotsabgaben („Du bietest diesmal höher, damit ich gewinne“), das Einreichen von Scheinangeboten zur Erfüllung formaler Mindestbieterzahlen oder „Preislisten“, die zwischen Wettbewerbern kursieren. Auch Absprachen in langfristigen Geschäftsbeziehungen (z.B. zwischen Nachunternehmern und Generalunternehmern) können problematisch werden, wenn sie den Wettbewerb in konkreten Ausschreibungen beeinflussen. In technischen Gewerken (Bau, TGA, Straßenbau) werden oft Rotationssysteme unterstellt, die über Jahre gelaufen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dann auf E-Mail-Verkehr, Chatverläufe, Kalendernotizen, Ausschreibungsunterlagen, Kalkulationen und Aussagen unzufriedener Beteiligter. Gerade hier können Kleinigkeiten in frühen Vernehmungen später gravierende Auswirkungen haben.

Strafe und Rechtsfolgen: Was droht bei § 298 StGB?

§ 298 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Sanktion hängt u.a. von Umfang, Dauer, Rolle (Initiator vs. Mitläufer), Anzahl der Ausschreibungen und dem wirtschaftlichen Gewicht ab. Zusätzlich können erhebliche Nebenfolgen eintreten, die für Unternehmen und Verantwortliche oft wichtiger sind als die eigentliche Strafe. Dazu gehören insbesondere Einziehungsentscheidungen (z.B. Abschöpfung von Vorteilen), berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen sowie vergaberechtliche Ausschlussgründe (Stichwort Vergabesperre/Unzuverlässigkeit). Für Unternehmen kommt außerdem eine Geldbuße nach § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) in Betracht, wenn Leitungspersonen beteiligt waren. Wer im Raum München in vergaberelevanten Branchen tätig ist, muss daher nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich/beruflich verteidigen.

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: abhängig von Tatintensität und Vorstrafen.
  • Einziehung: mögliche Abschöpfung erlangter Vorteile (komplexe Berechnungen, hoher Streitwert).
  • Beruf/Unternehmen: Ausschluss von Vergaben, Reputationsschäden, Compliance-Auflagen.
  • Begleitdelikte: Ausweitung auf Korruption/Betrug/Untreue möglich.

Zwischenfazit: Bei § 298 StGB geht es selten „nur“ um eine Geldstrafe. Häufig stehen Vergabefähigkeit, Geschäftsbeziehungen und die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel – umso wichtiger ist eine früh abgestimmte Verteidigungs- und Kommunikationsstrategie.

Abgrenzung: Zulässige Kooperation oder strafbare Absprache?

Ein zentraler Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen erlaubter Zusammenarbeit und strafbarer Wettbewerbsbeschränkung. Bietergemeinschaften können zulässig sein, wenn ein einzelnes Unternehmen die Leistung nicht allein erbringen kann oder wenn die Kooperation vergaberechtlich sauber begründet und transparent ist. Auch Subunternehmerbeziehungen sind grundsätzlich legal – problematisch wird es, wenn „Scheinunternehmer“ nur zur Tarnung eingesetzt werden oder wenn ein Wettbewerber gegen Gegenleistung auf ein ernsthaftes Angebot verzichtet. Verteidigung bedeutet hier oft, die tatsächlichen Leistungsbeziehungen, Kapazitäten, Kalkulationsgrundlagen und Kommunikation zu rekonstruieren. Entscheidend sind Details: Wer hat wann mit wem gesprochen, welche Informationen wurden geteilt, und war das vergaberechtlich/ kartellrechtlich zulässig? Diese Bewertung ist hochkomplex und erfordert Erfahrung mit Strafverfahren im Vergabe- und Wirtschaftsstrafrecht.

Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung, Beschlagnahme, IT-Forensik

§ 298-Verfahren beginnen häufig mit Hinweisen aus dem Markt, Vergabeprüfungen, internen Streitigkeiten oder Kronzeugen-/Kooperationskonstellationen. Typisch sind Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Privatwohnungen, Beschlagnahmen von Laptops/Servern/Handys sowie umfangreiche Datenanalysen. Betroffene sollten wissen: Sie müssen gegenüber Polizei/Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen. Oft ist es strategisch sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu beantragen und die Vorwürfe belastbar zu prüfen, bevor eine Einlassung erfolgt. Auch der Umgang mit Mitarbeitern als Zeugen, internen Dokumenten und laufenden Vergaben muss koordiniert werden, um Folgeprobleme zu vermeiden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann schon in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung entscheidende Schritte einleiten (z.B. Sicherung entlastender Unterlagen, rechtliche Prüfung der Maßnahmen, Kommunikationsregeln im Unternehmen).

  • Schweigen ist ein Recht: Keine Pflicht zur Selbstbelastung.
  • Akteneinsicht: über den Verteidiger – Grundlage jeder sinnvollen Strategie.
  • IT-Beweismittel: Datenkontexte sind oft missverständlich; forensische Bewertung ist entscheidend.
  • Zeugenmanagement: Mitarbeiter dürfen wahrheitsgemäß aussagen, sollten aber ihre Rechte kennen.

Praxis-Tipp: Nach einer Durchsuchung keine „Aufräumaktionen“, keine Chat-Löschungen und keine spontanen Rechtfertigungs-Mails. Das kann als Verdunkelung gewertet werden und die Lage erheblich verschlechtern.

Rechte der Beschuldigten: Was Sie im Verfahren unbedingt wissen sollten

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren. Sie haben außerdem Anspruch auf ein faires Verfahren, wozu auch die Verteidigungsmöglichkeit über Akteneinsicht und die Überprüfung von Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung/Beschlagnahme) gehört. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren ist Aktenumfang häufig enorm; ohne strukturierte Aufarbeitung werden Aussagen schnell unpräzise und später gegen den Beschuldigten verwendet. Auch die Frage, ob und wann man aktiv entlastende Umstände vorträgt, ist eine strategische Entscheidung und hängt von Beweislage und Verfahrensstand ab. Bei mehreren Beschuldigten können Interessenkonflikte entstehen (z.B. Geschäftsführung vs. Vertrieb), die eine getrennte Verteidigung und klare Kommunikationsregeln erfordern. Wer im Raum München betroffen ist, sollte möglichst früh einen Strafverteidiger einschalten, der Erfahrung mit wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen, Vergabeverfahren und der taktischen Zusammenarbeit mit Sachverständigen hat.

Verteidigungsansätze bei § 298 StGB: Wo die Verfahren häufig kippen

Gute Verteidigung setzt am Tatbestand und an der Beweisführung an. Häufig ist streitig, ob überhaupt eine „Absprache“ im strafrechtlichen Sinn vorliegt oder ob lediglich paralleles Marktverhalten (ohne Verständigung) interpretiert wird. Ebenso relevant ist, ob die Kommunikation tatsächlich auf eine Bevorzugung eines bestimmten Bieters zielte oder ob es um zulässige Abstimmungen (z.B. technische Schnittstellen, Kapazitätsfragen, legitime Bietergemeinschaft) ging. Ein weiterer Ansatz ist die genaue Analyse des Ausschreibungsrahmens: War es eine tatbestandsrelevante Ausschreibung? Welche Regeln galten? Gab es objektiv Wettbewerb? Zudem lohnt sich die Prüfung, ob Aussagen von Mitbeschuldigten/Zeugen belastbar sind oder ob sie eigene Interessen verfolgen (z.B. Strafmilderung, interne Konflikte). In passenden Konstellationen kann auch die Frage einer Verfahrenseinstellung (z.B. mangels Tatnachweis oder gegen Auflagen) im Raum stehen – das erfordert jedoch frühzeitige, gut begründete Verteidigerarbeit.

  • Bestreiten der Absprache: keine Verständigung, keine belastbaren Belege.
  • Zulässige Kooperation: vergabe-/kartellrechtliche Rechtfertigung, Transparenz.
  • Kein Bevorzugungsziel: fehlender Vorsatz, alternative Erklärung der Kommunikation.
  • Beweisangriffe: Kontext von Chats/Mails, Übersetzungen, selektive Auswertung.
  • Verfahrensstrategie: Einlassung ja/nein, Zeitpunkt, Umgang mit Mitbeschuldigten.

Warum ein Anwalt früh entscheidend ist: In § 298-StGB-Verfahren wirken kleine Fehler am Anfang (spontane Aussagen, unkoordinierte Dokumentenabgaben, interne Mails) später massiv nach. Erfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren hilft, Risiken früh zu erkennen und gezielt zu steuern.

FAQ zu § 298 StGB

  • „Ist eine Preisabsprache bei einer Ausschreibung immer strafbar?“
    Nicht jede Abstimmung ist automatisch strafbar. Strafbar wird es, wenn eine rechtswidrige Absprache den Auftraggeber zur Bevorzugung eines bestimmten Bieters bringen soll. Die Abgrenzung ist kompliziert und hängt stark von Details ab.
  • „Braucht es einen Schaden für § 298 StGB?“
    Der Tatbestand knüpft primär an die Manipulation des Wettbewerbs in der Ausschreibung an. Ein nachweisbarer Schaden kann das Verfahren verschärfen, ist aber nicht in jeder Konstellation die zentrale Voraussetzung.
  • „Was soll ich tun, wenn die Polizei wegen Submissionsabsprachen vor der Tür steht?“
    Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache, Verteidiger kontaktieren, Beschluss prüfen lassen, nichts vernichten oder „bereinigen“. Danach: Akteneinsicht und Strategie.
  • „Kann mein Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden?“
    Ja, je nach Konstellation drohen vergaberechtliche Konsequenzen (Unzuverlässigkeit/Ausschluss). Das muss parallel zur Strafverteidigung mitgedacht werden.

Wann Sie als Betroffener in München anwaltliche Hilfe benötigen

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen § 298 StGB ermittelt wird, sollten Sie nicht abwarten, bis eine Anklage kommt. Spätestens bei Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung oder internen Hinweisen auf ein Verfahren ist professionelle Strafverteidigung erforderlich. Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren im Vergabekontext sind komplex, dokumentenlastig und strategisch sensibel – und sie betreffen oft auch Ihre berufliche Zukunft und die Vergabefähigkeit Ihres Unternehmens. Als Strafverteidiger in München unterstützen wir bei der Einordnung des Vorwurfs, der Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie und der Vermeidung vermeidbarer Fehler in der Frühphase. Gerade die ersten Schritte können später den Unterschied machen zwischen Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung.