Claus Erhard

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Bedrohung

Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB gehört zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Insbesondere im Zusammenhang mit den sozialen Medien und der Möglichkeit des anonymen Kommentierens stellt die Bedrohung heutzutage eine wichtige Strafvorschrift dar. Unsere Experten im Strafrecht erklären Ihnen, wann der Tatbestand einer Bedrohung erfüllt ist, ab wann Aussagen in den sozialen Netzwerken als Bedrohung gewertet werden können und mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen Sie rechnen müssen.

1. Was ist eine Bedrohung?

Der Tatbestand der Bedrohung ist erfüllt, wenn eine Person einer anderen Person oder einer ihr nahestehenden Person mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert droht. Dabei ist es nicht notwendig, dass eines dieser Rechtsgüter tatsächlich verletzt wird.
Die Bedrohung kann sowohl ausdrücklich als auch implizit erfolgen. Dementsprechend ist es ausreichend, wenn eine Aussage oder ein Handeln in schlüssiger Form objektiv als ernst zu nehmende Drohung eingestuft werden kann, ohne dass die Drohung dabei konkret verbal ausgesprochen wird. Eine implizite Drohung liegt beispielsweise in der Abgabe von Schreckschüssen oder dem Vorhalten einer Waffe oder sonstigen gefährlichen Gegenständen, wie z.B. einem Messer, vor.
Zudem muss eine Bedrohung nicht zwingend mündlich erfolgen, sondern kann ebenso durch geschriebene Nachrichten (Brief, E-Mail, SMS…) übermittelt werden. Auch bestimmte Gesten können als Drohung gewertet werden.

2. Was passiert bei Scherzerklärungen?

Wenn Sie eine Aussage tätigen, in der Sie zum Spaß oder als Witz jemand anderen bedrohen, obwohl Sie die angedrohte Tat nicht wirklich umsetzen wollen, machen Sie sich trotzdem strafbar. Denn für den Tatbestand einer Bedrohung ist es lediglich ausschlaggebend, dass eine objektive Person die Äußerung als ernstzunehmend einstuft. Bloß wenn ein objektiver Dritter eine Aussage als Scherzerklärung einstuft, liegt keine Bedrohung vor.

3. Bedrohungen im Internet

Die Anonymität des Internets nutzen viele Menschen aus, um in den sozialen Medien unter Tweets oder Posts bei Instagram und Co. zu kommentieren, ohne dabei ihre Wortwahl zu überdenken. Doch auch hier sollten Sie aufpassen, denn das Internet ist kein straffreier Raum. Wenn Sie Kommentare verfassen, welche den objektiven, ernstlichen Eindruck erwecken, dass die angedrohte Handlung durchgeführt werden könnte, machen Sie sich strafbar. Es geht hierbei auch nicht darum, ob der Adressat die Bedrohung als ernst einstuft, sondern vielmehr darum, ob die angedrohte Straftat ernstlich durchsetzbar ist. Und auch, wenn Sie im Internet unter einem erfundenen Nutzernamen kommentieren, sind Sie keineswegs anonym. Immer wieder kommt es vor, dass die Behörden die Verfasser von Drohbeiträgen und -kommentaren zurückverfolgen.

4. Welche Strafen drohen?

Die Bedrohung gemäß § 241 I StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Falls Sie mit einem Verbrechen drohen (beispielsweise Mord oder Totschlag), droht Ihnen eine Strafe von bis zu zwei Jahren. Das höchste Strafmaß von bis zu drei Jahren erwartet Sie, wenn Sie eine Bedrohung in der Öffentlichkeit oder im Internet tätigen.

5. Anzeige wegen Bedrohung – Was tun?

Wenn Sie eine Anzeige aufgrund einer Bedrohung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für das Strafrecht kontaktieren. Dieser wird zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und eine Verteidigungsstrategie vorbereiten. Gerne können Sie unser Team von Experten für das Strafrecht in München kontaktieren. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach und unkompliziert einen Termin unter https://termin.rechtsanwalt-erhard.de/, um noch heute eine erste kostenlose rechtliche Einschätzung Ihrer Lage zu erhalten.