Submissionsabsprachen (§ 298 StGB): Strafbarkeit bei Ausschreibungen – Risiken, Verteidigung, Rechte
Der Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in § 298 StGB ist ein „exotisches“ Kernstück des Wirtschaftsstrafrechts – und in der Praxis oft einschneidender als Betroffene zunächst denken. Wer nach „Submissionsabsprachen Strafe“, „§ 298 StGB Ausschreibung“ oder „Angebotsabstimmung Bau“ sucht, hat häufig bereits Post von Polizei, Staatsanwaltschaft, einer Vergabestelle oder dem Bundeskartellamt erhalten. Gerade im Bau- und Handwerksbereich, im Liefer- und Dienstleistungssektor sowie bei kommunalen Vergaben kann schon eine vermeintlich „branchenübliche“ Abstimmung strafrechtlich relevant werden. Der Tatbestand ist technisch, beweisintensiv und eng mit Vergabe- und Kartellrecht verzahnt. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist deshalb strategisch entscheidend: Kleine Angaben zu Beginn eines Verfahrens
§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln: Strafbarkeit, Ermittlungen & Verteidigungsstrategie in München
Der Straftatbestand der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a StGB ist in der Praxis ein „Hidden Champion“ des Wirtschaftsstrafrechts: Er taucht häufig in Ermittlungsverfahren rund um Kartenmissbrauch, Skimming, Carding, manipulierte Terminals oder „Testbuchungen“ auf – wird aber auf Kanzlei-Websites vergleichsweise selten ausführlich erklärt. Für Betroffene ist das problematisch, weil § 152a StGB früh greift: Nicht erst die Nutzung einer Karte ist relevant, sondern bereits das Herstellen, Verschaffen, Überlassen oder Bereithalten bestimmter Karten/Datensätze kann strafbar sein. In München führen solche Vorwürfe nicht selten zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen von IT und umfangreichen Auswertungen. Gerade zu Beginn entscheidet sich oft, ob
Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) – Strafbarkeit, Ermittlungen & Verteidigung in München
Die Manipulation von Spielen im Profisport ist in Deutschland seit 2017 ausdrücklich strafbar – und zwar nicht nur als „Betrug“ über Umwege, sondern als eigener Straftatbestand: § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Wer nach „Spielmanipulation Strafe“, „Matchfixing § 265d StGB“ oder „Ermittlungsverfahren wegen Spielmanipulation“ sucht, ist häufig selbst betroffen: als Sportler, Trainer, Schiedsrichter, Teamumfeld, Spielerberater – oder als Person, die angeblich im Hintergrund beeinflusst haben soll. Gerade weil die Vorschrift relativ „jung“ ist, sind die rechtlichen Abgrenzungen komplex und die Beweisführung häufig technisch und kommunikationsbasiert (Chats, Telefon, Zahlungsströme). Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend, weil schon die ersten Einlassungen gegenüber Polizei
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) – Strafbarkeit, Unterschiede zum Diebstahl und Verteidigungsstrategien
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB ist ein Straftatbestand, der in der Praxis häufig unterschätzt wird – gerade weil Betroffene oft sagen: „Ich wollte es doch nur kurz nutzen“ oder „Ich bringe es ja zurück“. Genau dieser „kurze Gebrauch“ ist jedoch der Kern des Tatbestands. Wer ohne Erlaubnis ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad in Gebrauch nimmt, kann sich strafbar machen – auch ohne Diebstahlsabsicht. Für die Strafverteidigung ist § 248b StGB besonders spannend, weil die Abgrenzung zu Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder auch Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in der Praxis
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) – Strafverteidiger München
Einführung: Warum der Vorwurf „Handeltreiben in nicht geringer Menge“ so gravierend ist Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) zählt zu den schwersten Vorwürfen im Drogenstrafrecht. Bereits die Schwelle „nicht geringe Menge“ macht aus einer sonst häufig mit Bewährungsstrafe geahndeten Betäubungsmitteldeliktslage ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Je nach konkreter Ausgestaltung – etwa bewaffnetes Handeltreiben (§ 30a BtMG) oder bandenmäßiges Vorgehen (§ 30 BtMG) – steigen die Strafrahmen erheblich, teilweise auf Mindeststrafen von zwei oder sogar fünf Jahren. In München werden derartige Verfahren häufig durch Staatsanwaltschaft München I/II, das Bayerische Landeskriminalamt, die
Betrug (§ 263 StGB) – Strafverteidiger in München: Strafen, Verteidigungsstrategien und was Sie jetzt tun sollten
Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist einer der häufigsten Vorwürfe in Ermittlungsverfahren – von Online-Käufen über eBay/kleinanzeigen bis hin zu komplexen Wirtschaftssachverhalten. Betrug setzt voraus: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine vermögensmindernde Verfügung des Getäuschten und einen daraus resultierenden Vermögensschaden. Hinzukommen muss Vorsatz und die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Typische Missverständnisse: Nicht jede Vertragsverletzung ist Betrug. Strafbar ist nicht „schlechter Service“, sondern das täuschende Erwecken eines falschen Eindrucks, um eine Zahlung oder Leistung zu erhalten. Auch Schweigen kann täuschen, wenn eine Aufklärungspflicht
Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB): Konsequenzen, Verteidigungsstrategien und Hilfe vom Strafverteidiger in München
Einführung: Warum die Verletzung der Buchführungspflicht ein ernstes Wirtschaftsdelikt ist Wenn Ermittlungsbehörden wegen der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB vor der Tür stehen, geht es meist um mehr als reine Formalien. In der Praxis ist der Vorwurf eng mit wirtschaftlichen Krisen, drohender Insolvenz und weiteren Delikten wie Bankrott (§ 283 StGB) oder Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) verknüpft. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Kaufleute in München bedeutet das: Es drohen nicht nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, sondern auch empfindliche wirtschaftliche Folgeschäden. Die Vorschrift schützt den Gläubigerschutz und die Transparenz der Vermögensverhältnisse. Wer Bücher gar nicht führt, gravierend fehlerhaft führt oder Unterlagen nicht
Hehlerei (§ 259 StGB) – Strafen, Verteidigung und typische Fehler vermeiden | Strafverteidiger in München
Was bedeutet Hehlerei nach § 259 StGB? Hehlerei ist die strafbare Verwertung von Gegenständen, die aus einer vorangegangenen Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Betrug, Raub, Unterschlagung) stammen. Der Gesetzgeber will damit den Absatzmarkt für „Hehlerware“ austrocknen. Nach § 259 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft – in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Schon der bedingte Vorsatz hinsichtlich der kriminellen Herkunft kann genügen. Die Konsequenzen sind erheblich: Es drohen Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. Bei gewerbsmäßiger oder
Untreue (§ 266 StGB) verständlich erklärt: Strafverteidigung in München bei Verdacht auf Treuepflichtverletzung
Untreue nach § 266 StGB: Was bedeutet der Vorwurf konkret? Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) schützt das Vermögen vor Pflichtverletzungen von Personen, denen besonders verantwortliche Aufgaben anvertraut sind – zum Beispiel Geschäftsführern, Vorständen, Prokuristen, Kassenwarten oder Treuhändern. § 266 StGB kennt zwei Varianten: den Missbrauchstatbestand (jemand nutzt eine formale Vertretungsmacht pflichtwidrig) und den Treubruchstatbestand (jemand verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht ohne besondere Rechtsmacht). Kern ist stets: Es muss zu einem Vermögensnachteil kommen, der aus der pflichtwidrigen Handlung resultiert. In der Praxis steht häufig die Frage im Zentrum, ob eine „Vermögensbetreuungspflicht“ überhaupt vorlag und ob tatsächlich ein Nachteil entstanden ist. Bereits hier
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Strafverteidiger in München: Selbstanzeige, Strafen, Verteidigungsstrategien
Warum dieser Artikel wichtig ist Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) gehört zu den am häufigsten verfolgten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. Allein in München arbeiten Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft eng zusammen – oft beginnen Verfahren mit einer anonymen Anzeige, Kontrollmitteilungen, Datenabgleichen (z. B. Kontenabfrage) oder einer Betriebsprüfung. Für Betroffene stellt sich sofort die Frage: Droht eine Freiheitsstrafe? Ist eine Selbstanzeige noch möglich? Was sage ich der Steuerfahndung? Dieser Leitfaden erläutert kompakt die Rechtslage, typische Fehler und erfolgserprobte Verteidigungsansätze – mit Fokus auf München und Bayern. Kurzfazit: Steuerhinterziehung ist komplex, weil Steuer- und Strafverfahren parallel laufen. Schweigen schützt – Akteneinsicht gibt es nur über