Claus Erhard

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Wenn das Verhalten nicht nur riskant, sondern auch strafbar ist: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der § 315b des Strafgesetzbuches (StGB) stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe und schützt damit die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und deren Eigentum. Der Straftatbestand richtet sich gegen Handlungen, die nicht durch Verkehrsteilnehmer selbst beziehungsweise nicht im Rahmen des normalen Verkehrsablaufs erfolgen.

Typische Fallkonstellationen

Die Vorschrift deckt eine Vielzahl von Szenarien ab. Voraussetzung ist immer die Gefährdung eines anderen Menschen oder von bedeutenden Sachwerten. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Praxisfälle:

  1. Zerstörung oder Beschädigung von Verkehrseinrichtungen und Fahrzeugen: Hierunter fällt beispielsweise das Entfernen oder Zerstören von Verkehrseinrichtungen wie Gullydeckeln, Ampeln oder Leitplanken. Solche Eingriffe sind besonders gefährlich, da sie unvorhersehbare Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer schaffen und zu schweren Unfällen führen können. Auch die Manipulation von Fahrzeugen, etwa durch das Durchtrennen von Bremsschläuchen oder Lockern von Schrauben, fällt unter diesen Tatbestand.
  2. Hindernisse im Straßenverkehr: Das absichtliche Platzieren von Hindernissen auf der Fahrbahn stellt einen weiteren häufigen Verstoß dar. Beispiele hierfür sind das Spannen eines Drahtes über die Straße, das Abstellen von Fahrzeugen an gefährlichen Stellen oder das Hinterlassen von Gegenständen auf der Fahrbahn.
  3. Ähnliche gefährliche Eingriffe: Der Gesetzgeber hat bewusst einen weiten Spielraum für ähnliche Eingriffe gelassen, um auch solche Handlungen zu erfassen, die in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar, aber nicht explizit genannt sind. Dazu gehören unter anderem das Werfen von Gegenständen auf fahrende Autos oder der bewusste Einsatz eines Fahrzeugs als Waffe. Ein Beispiel hierfür wäre das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs oder das Zufahren auf Personen mit dem Ziel, sie zu nötigen oder zu verletzen.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen § 315b StGB

Die Strafen für dieses Delikt sind erheblich und variieren je nach Schwere der Tat und den Umständen. Zusätzlich zu Geld- und Freiheitsstrafen droht in vielen Fällen auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.

Das Gesetz sieht für verschiedene Konstellationen unterschiedliche Strafen vor. Handelt der Täter fahrlässig, also aus Versehen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Im Gegensatz hierzu kann vorsätzliches Handeln mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wie wir helfen können

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kompetente und umfassende Beratung und Verteidigung im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Beratung: Wir klären Sie über die rechtlichen Grundlagen und die möglichen Konsequenzen auf, die mit einem Verfahren nach § 315b StGB in Ihrem konkreten Fall verbunden sein können.
  • Vertretung: Wir vertreten Sie in allen Verfahrensstadien, sei es im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft oder im Hauptverfahren gegenüber dem Gericht.
  • Verteidigungsstrategie: Wir entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die spezifischen Umstände Ihres Falles zugeschnitten ist. Dabei arbeiten wir mit allen beteiligten Ermittlungs- und Justizbehörden zusammen, um das Verfahren möglichst rasch und unkompliziert zu erledigen.

Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihre Interessen mit höchster Professionalität und Engagement vertreten. Wenn Sie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beschuldigt werden oder rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Besprechung in München oder ein Telefonat über unseren Online-Terminkalender.