Claus Erhard

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Vollrausch (§ 323a StGB)

Wenn der Vollrausch zur Straftat wird

Ausgangslage

Nach deutschem Recht ist es erforderlich, dass man bei Begehung einer Straftat auch körperlich und geistig in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Viele Leute kennen die Situation: man trinkt bei einer Party viel Alkohol und mutet sich dann mehr zu als man kann. Manchmal schätzt man die Lage der Dinge aufgrund des Rausches falsch ein. In einigen Fällen kommt es zu einem Filmriss und am nächsten Tag kann man sich nicht mehr erinnern, was gestern eigentlich passiert ist.

Wenn der Konsum von Alkohol oder Drogen so ausschweifend war, kommt es in einigen Fällen auch zur Begehung von Straftaten. Diese könnten dann häufig nicht bestraft werden, weil der vorangegangene Konsum zur Schuldunfähigkeit führt. Daher hat der Gesetzgeber den Vollrausch unter den Bedingungen des § 323a StGB unter Strafe gestellt.

Typische Fallkonstellationen

Die häufigsten Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum auftreten sind:

  • Schlägereien oder Körperverletzungen: Eine Person gerät nach übermäßigem Alkoholkonsum in eine Auseinandersetzung, bei der es zu körperlichen Übergriffen kommt.
  • Sachbeschädigungen: Unter dem Einfluss von Drogen beschädigt jemand fremdes Eigentum, meist zum Abladen von Aggression.
  • Straftaten im Straßenverkehr: Eine Person verursacht unter starkem Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall.

Es sind jedoch auch andere Taten denkbar, bis hin zur Begehung von Tötungsdelikten.

Promillegrenzen

Ob der Täter im Einzelfall noch schuldfähig war und das Unrecht der Tat hätte einsehen können, kann nicht an starren Grenzwerten festgemacht werden. Es ist zwar anerkannt, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 ‰ (bzw. 3,3 ‰ bei schweren Gewaltdelikten) die Vermutung der Schuldunfähigkeit nahe liegt, allerdings handelt es sich nicht um verbindliche Werte. Die Schuldunfähigkeit muss bei Alkoholkonsum durch weitere Merkmale, wie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, begründet werden. Auch bei Drogen gibt es entsprechend keine festen Grenzwerte. Es ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Strafbarkeit nach dem eigentlichen Delikt (z.B. Körperverletzung) noch möglich ist oder ob auf den Tatbestand des Vollrausches zurückgegriffen werden muss.

Mögliche Strafen

Die Strafe für den Vollrausch darf nicht höher ausfallen als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Das bedeutet, dass die Strafe für den Vollrausch entsprechend der Schwere der begangenen Tat bemessen wird, jedoch mit der Besonderheit, dass die Strafe nur für den Rauschzustand an sich verhängt wird. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Falls Sie oder eine Ihnen nahestehende Person beschuldigt werden, eine Straftat im Zustand des Vollrausches begangen zu haben, ist es entscheidend, schnell rechtliche Unterstützung zu erhalten. Unsere auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei kann Ihnen helfen, indem wir:

  • Den Sachverhalt sorgfältig prüfen: Wir analysieren die Umstände des Rausches und der begangenen Tat, indem wir Informationen zusammentragen und Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen.
  • Gutachten anregen: Die Schuldunfähigkeit muss durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Wir können bei einer raschen Beauftragung und Untersuchung unterstützen.
  • Strafmildernde Umstände herausarbeiten: Wir prüfen alle Aspekte, die in Ihrem Einzelfall zu einer Minderung der Strafe beitragen und bereiten diese für die Ermittlungsbehörden auf.

– Ihre Rechte verteidigen: Wir achten darauf, dass Ihre Rechte während des gesamten Verfahrens gewahrt bleiben und Sie jederzeit über die nächsten Schritte informiert sind. Gemeinsam arbeiten wir eine Verteidigungsstrategie aus, mit der wir das Bestmögliche aus Ihrem Fall machen.

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Wenn Sie eine rechtliche Beratung benötigen oder einen Termin für eine persönliche Besprechung in München oder ein Telefonat vereinbaren möchten, nutzen Sie bitte unseren Online-Terminplaner. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite und unterstützen Sie in all ihren strafrechtlichen Belangen.