Claus Erhard

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Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB

Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist ein strafrechtliches Delikt, das in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit und verlangt von jedem, in Notsituationen Hilfe zu leisten, wenn dies ohne erhebliche eigene Gefahr oder ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

 

I. Voraussetzungen für den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung

Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

1. Vorliegen einer Notsituation

Zunächst muss eine Notsituation, auch als hilflose Lage bezeichnet, gegeben sein. Eine solche Situation kann durch verschiedene Ereignisse entstehen, wie zum Beispiel

  • Unfälle: Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle oder Haushaltsunfälle, bei denen Personen verletzt werden und dringend Hilfe benötigen.
  • Gesundheitliche Notfälle: Plötzliche Erkrankungen wie Herzinfarkte, Schlaganfälle oder andere akute gesundheitliche Probleme.
  • Naturkatastrophen und andere Gefahrenlagen: Hochwasser, Brände oder andere Katastrophen, bei denen Menschen in Gefahr sind.

2. Wahrnehmung der Notsituation

Der Täter muss die Notsituation wahrnehmen und erkennen, dass eine Person Hilfe benötigt. Die Wahrnehmung kann durch direkte Beobachtung oder durch Hinweise anderer Personen erfolgen. Entscheidend ist, dass der Täter sich der Hilfsbedürftigkeit bewusst ist. Eine unterlassene Hilfeleistung kann daher nur vorliegen, wenn der Täter die Notlage tatsächlich erkennt oder erkennen müsste.

3. Erforderlichkeit der Hilfeleistung

Zudem muss die Hilfeleistung für den Täter erforderlich beziehungsweise möglich gewesen sein. Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung bedeutet, dass die Handlung geeignet und notwendig sein muss, um die Notlage zu beseitigen oder zumindest abzumildern. Die Hilfeleistung kann verschiedene Formen annehmen, jedoch können die Formen grob in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt werden.

  • Direkte Hilfe: Erste-Hilfe-Maßnahmen wie die stabile Seitenlage, Herz-Lungen-Wiederbelebung oder das Stillen von Blutungen.
  • Indirekte Hilfe: Alarmierung von Rettungskräften, Polizei oder Feuerwehr. Auch das Hinzuziehen anderer Personen, die qualifizierter sind, Hilfe zu leisten, fällt darunter.

 

II. Zumutbarkeit: Wann muss Hilfe geleistet werden?

Das Gesetz erweitert den Tatbestand des § 323c StGB dahingehend, dass die Hilfeleistung zusätzlich zumutbar sein muss. Dabei ist die Zumutbarkeit der Hilfeleistung ein entscheidender Faktor, ob ein Unterlassen strafbar ist oder nicht. Denn eine Hilfeleistung ist nur dann zumutbar, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr für den Helfenden möglich ist. Auch darf die Hilfeleistung keine anderen wichtigen Pflichten verletzen, wie beispielsweise berufliche oder familiäre Verpflichtungen. Das Gesetz verlangt also nicht, dass sich der Helfende selbst in Gefahr bringt oder erhebliche persönliche Nachteile in Kauf nimmt.

 

III. Strafrechtliche Konsequenzen bei unterlassener Hilfeleistung

Wer den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt, kann gemäß § 323c I StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Den gleichen Strafrahmen müssen Personen erwarten, wenn sie gemäß § 323c II StGB eine andere Person behindern, welche einem Dritten Hilfe leistet oder leisten möchte.

 

IV. Praxisbeispiele für unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB

In der Praxis gibt es zahlreiche Beispiele für unterlassene Hilfeleistung. Ein typisches Szenario ist ein Verkehrsunfall, bei dem Passanten oder andere Verkehrsteilnehmer keine Hilfe leisten, obwohl dies möglich und zumutbar wäre. Auch im beruflichen Umfeld kann es zu unterlassener Hilfeleistung kommen, etwa wenn ein Kollege bei einem Arbeitsunfall keine Hilfe erhält. Diese Beispiele verdeutlichen, wie wichtig es ist, in Notsituationen angemessen zu reagieren und Hilfe zu leisten.

 

IV. Fazit

Die Regelung der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Gesellschaft. Sie stellt sicher, dass in Notsituationen jeder zur Hilfeleistung verpflichtet ist, sofern dies ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer Pflichten möglich ist. Durch diese gesetzliche Regelung wird die Solidarität innerhalb der Gesellschaft gestärkt und sichergestellt, dass hilfsbedürftige Personen die notwendige Unterstützung erhalten.

 

Für weiterführende Informationen und spezifische rechtliche Beratung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Thema unterlassener Hilfeleistung und vertreten Ihre Interessen kompetent und engagiert.