Claus Erhard

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Widerstand und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte: Was Sie wissen müssen

Einleitung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie tätliche Angriffe auf sie sind ernste strafrechtliche Delikte in Deutschland. Gemäß den §§ 113, 114 und 115 StGB können solche Handlungen schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, darunter Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Strafrecht, steht Ihnen in München und telefonisch zur Verfügung, um Sie in diesen Fällen kompetent zu vertreten. Vereinbaren Sie direkt einen Termin für eine persönliche Besprechung oder ein Telefonat über unseren Terminkalender.

Typische Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tritt in vielfältigen Situationen auf. Häufige Szenarien umfassen:

  1. Festnahmen: Der Beschuldigte leistet körperlichen Widerstand gegen seine Festnahme.
  2. Hausdurchsuchungen: Eine Person versucht, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei zu verhindern oder zu stören.
  3. Kontrollen im Straßenverkehr: Ein Fahrer widersetzt sich einer polizeilichen Anweisung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, z.B. bei einer Verkehrskontrolle.

Diese Handlungen umfassen physische Gewalt und Drohungen mit Gewalt.

Rechtsfolgen und Strafen

Nach § 113 StGB droht bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei Einsatz von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen, kann die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)

§ 114 StGB bezieht sich auf tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte. Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr während einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Tatbestand umfasst alle körperlichen Angriffe, unabhängig davon, ob eine Verletzung erfolgt.

Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 115 StGB)

§ 115 StGB erweitert den Schutzbereich auf Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. Dies gilt auch für Personen, die zur Unterstützung bei einer Diensthandlung hinzugezogen wurden, wie z.B. Feuerwehrleute oder Rettungsdienste. Widerstand oder tätliche Angriffe gegen diese Personen werden genauso bestraft wie bei Vollstreckungsbeamten.

Verteidigungsmöglichkeiten

Wenn Sie beschuldigt werden, gegen Vollstreckungsbeamte Widerstand geleistet oder einen tätlichen Angriff ausgeübt zu haben, ist es entscheidend, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Hier sind einige Verteidigungsmöglichkeiten:

  1. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung: Wir überprüfen, ob die Maßnahme der Beamten rechtmäßig war. Widerstand ist nur strafbar, wenn die Beamten rechtmäßig handeln.
  2. Notwehr: In bestimmten Situationen kann eine Handlung, die als Widerstand ausgelegt wird, durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Beschuldigte sich oder andere vor einer unmittelbar drohenden Gefahr schützen wollte.
  3. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme: Manchmal kann die Maßnahme der Beamten unverhältnismäßig sein. In solchen Fällen kann argumentiert werden, dass der Widerstand gerechtfertigt war.

Wie wir Ihnen helfen können

Unsere Kanzlei bietet spezialisierte Unterstützung in Fällen von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffen auf sie. Wir prüfen sorgfältig die Umstände Ihres Falls und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Durch unsere umfassende Erfahrung im Strafrecht und IT-Recht können wir auch komplexe Fälle, insbesondere im Bereich Cybercrime, kompetent vertreten.

Kontaktieren Sie uns

Zögern Sie nicht, uns für eine erste Beratung zu kontaktieren. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in München oder ein Telefonat über unseren Terminkalender. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.